Gemäß § 135 Abs 1 UG2002 gilt für alle ArbeitnehmerInnen einschließlich den beamteten MitarbeiterInnen an den Universitäten das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Dem zufolge ist je
- ein Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal und
- ein Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal
einzurichten. Für die den Ämtern der Universitäten zugeordneten BeamtInnen kommt parallel dazu das Bundes-Personalvertretungsgesetz zur Anwendung. Der Betriebsausschuss setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zusammen.
Zu den Aufgaben der ArbeitnehmerInnen- und Personalvertretung und ihrer Organe zählen die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der MitarbeiterInnen sowie die Herbeiführung des Interessenausgleichs zum Wohl der ArbeitnehmerInnen (tunlichst ohne Störung des Betriebes).
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den Betriebsräten eine Reihe von Mitwirkungsrechten zur Verfügung (§§ 89 - 112 ArbVG) wie insbesondere:
Überwachungsrechte (§ 89 ArbVG)
Überwachungsrechte (§ 89 ArbVG) in Bezug auf die Einhaltung der die ArbeitnehmerInnen des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Durchführung und Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, betriebliche Frauenförderungsmaßnahmen, etc)
Interventionsrechte (§ 90 ArbVG)
Interventionsrechte (§ 90 ArbVG) mit Antrags- und Vorschlagsrechten des Betriebsrates in allen Angelegenheiten, die die Interessen der ArbeitnehmerInnen berühren - auch zur Mängelbeseitigung - beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes
Informationsrechte (§ 91 ArbVG)
Informationsrechte (§ 91 ArbVG) im weiteren und engeren Sinn, in denen der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrates, diesen zu beauskunften hat, bzw. den Betriebsrat unaufgefordert zu informieren hat
Beratungsrechte (§ 92 ArbVG)
Beratungsrechte (§ 92 ArbVG), die auf einen gemeinsamen Meinungsaustausch von Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtet sind (vierteljährliche oder auf Verlangen des Betriebsrates auch monatliche Beratungen) über laufende Angelegenheiten und allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Sicht, Gestaltung der Arbeitsbeziehungen unter Aushändigung erforderlicher Unterlagen
Paritätische Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 - 97 ArbVG)
Paritätische Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 - 97 ArbVG) als gleichberechtigtes Mitentscheidungsrecht der Belegschaft mit dem Betriebsinhaber mit gerichtlichen Anfechtungs- und Regelungsmöglichkeiten in Form von Betriebsvereinbarungen): zB bei betrieblichen Schulungsmaßnahmen, bei der Einführung von automationsunterstützten Personaldatenverarbeitungssystemen, bei der Festlegung von allgemeinen betrieblichen Ordnungsvorschriften, bei Grundsätzen über den Urlaubsverbrauch, etc.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 - 107 ArbVG)
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 - 107 ArbVG): z. B. bei Einstellung, Versetzung, Beförderung und Vertragsbeendigung
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§§ 108 - 112 ArbVG)
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§§ 108 - 112 ArbVG): zB bei tiefgreifenden Betriebsänderungen
Sonderbestimmungen
Das UG 2002 sieht u. a. auch Sonderbestimmungen für die ArbeitnehmerInnenvertretung im Universitätsrat vor.
Dieser Text zu den rechtlichen Grundlagen und zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben und Tätigkeitsbereichen des Betriebsrats für das wissenschaftliche Universitätspersonal wurde von Anneliese Legat und Günther Löschnigg zusammengefasst.